Forderung Hegegemeinschaft

EU-Naturschutz geht vor „Wald vor Wild“

(Jagd in Bayern 6/2016) In Oberbayern hat ein Eigenjagdbesitzer erfolgreich gegen die Festsetzung des Abschussplans auf Rotwild geklagt. Sein Revier liegt vollständig in einem europäischen Vogelschutzgebiet (SPA), in dem das besonders geschützte Auerwild vorkommt. Die Untere Jagdbehörde hatte diesem Umstand bei ihrer Bewertung aber nicht Rechnung gezollt. Das Bayerische Verwaltungsgericht München befand nun, dass in einem SPA-Gebiet die auf EU-Ebene festgelegten Erhaltungsziele höherrangig zu bewerten seien als der Grundsatz „Wald vor Wild“ (Az. M7K15.3412). Konkret ging es um einen Rotwildabschuss, der auf 45 Stück zum sofortigen Vollzug festgesetzt wurde. Argumentiert wurde mit dem hohen Verbiss am Wald, der teilweise in einem Sanierungsgebiet mit Schutzwaldanteilen liege. Beantragt hatte der Revierinhaber 32 Stück und klagte deshalb gegen den Bescheid der Behörde. Das Verwaltungsgericht erklärte den Bescheid wegen Abwägungsfehlern für rechtswidrig. Die Behörde habe die Belange des Naturschutzes nicht in ausreichendem Maße in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt.

 

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München verdeutlicht, dass für manche Belange des Naturschutzes ein hoher Rotwild-Abschussplan unzweckmäßig ist. Denn Rotwild übernimmt in seinem Lebensraum eine ökologische Funktion, die zum Beispiel für das  Auerwild besonders wichtig ist. Auf dem 8. Rotwildsymposium vom 07. bis 09. Juli 2016 widmet sich die Deutsche Wildtier Stiftung diesem Thema: Der Hirsch als Naturschützer.